Normen und Richtlinien: Gehörschutz

EN 352 GEHÖRSCHUTZ - ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Die EN 352 sowie die BGR 194 definiert alle allgemeinen Anforderungen an den Gehörschutz im Rahmen der persönlichen Schutzausrüstung.
Die Auswahl eines geeigneten Gehörschützers ist abhängig von der jeweiligen Arbeitsumgebung sowie der Art des auftretenden Lärms am Arbeitsplatz.
Gehörschützer werden in nachfolgende Gehörschutzarten unterteilt:

  • Kapselgehörschützer
  • Gehörschutzstöpsel
  • Kapselgehörschützer mit Helmbefestigung
  • elektroakustische Systeme

Jedem Gehörschützer muss nach EN 352 eine Bedienungsanleitung beigefügt werden. Die Bedienungsanleitung muss einen Hinweis über die funktionsgerechte Benutzung, die hygienische Reining oder Desinfizierung sowie die technischen Daten des Gehörschützers geben. Außerdem sind Gehörschützer nach EN 352 wie folgt zu kennzeichnen:

  • Herstellername oder Handelsmarke
  • Modellbezeichnung
  • Nummer der Europäischen Norm
  • Hinweise zum Einsetzen, zur Anwendung und zum Tragen (nach Notwendigkeit)
  • Nenngrößen-Angaben
  • CE-Kennzeichnung
  • Hinweise zur Wiederverwendbarkeit oder Einmalgebrauch (relevant für Gehörschutzstöpseln)
  • Rechts- beziehungsweise Linkskennzeichnung (bei Otoplastiken)

Alle produktspezifischen Eigenschaften und Anforderungen für Gehörschützer sind in nachstehenden Unternormen geregelt:

EN 352-1 KAPSELGEHÖRSCHÜTZER

Als Kapselgehörschützer werden nach EN 352-1 alle Gehörschützer bezeichnet, die das jeweilige Ohren komplett mit einer Hartkunststoffschale umschließen. Die Hartkunststoffschale ist hierbei an der Berührungsstelle gepolstert und darüber hinaus mit schalldämmendem Schaumstoff ausgekleidet.
Die Verwendung von Kapselgehörschützer wird bei nachstehenden Anwendungen empfohlen:

  • wenn wegen wiederholter kurzzeitiger Lärmeinwirkung ein häufiges Auf- und Absetzen erforderlich ist (auch bei Gehörschutzbügeln zutreffend).
  • Gehörschutzstöpsel aufgrund eines zu engen Gehörgangs nicht vertragen werden.
  • eine Neigung zu Gehörgangentzündungen oder anderen Unverträglichkeiten beim Tragen von Gehörschutzstöpseln besteht.

EN 352-2 GEHÖRSCHUTZSTÖPSEL

Der EN 352-2 entsprechende Gehörschutzstöpsel sind definiert als Gehörschützer, die direkt im Gehörgang getragen werden.
Dabei werden diese noch in vor Gebrauch zu formende, fertig vorgeformte Gehörschutzstöpsel und Bügelstöpsel unterteilt.
Vor Gebrauch zu formende:
  • können je nach Typ mehr-oder einmalig verwendet werden
  • werden grob vorgeformt und direkt in den Gehörgang gesetzt
  • sie verformen sich leicht beim Einsetzen oder beim Herausnehmen

Fertig vorgeformte:
  • bestehen aus weichem Kunststoff
  • sie sind vorgeformt und müssen nur noch in den Gehörgang eingesetzt werden

Bügelstöpsel:
  • durch den Bügel, der im Nacken, unter dem Kinn oder über dem Kopf getragen werden kann, ist dieser einfacher und komfortabler für das Ohr zu tragen. Es entsteht ein geringerer Druck auf den Gehörgang.

Die Verwendung von Gehörschutzstöpseln wird bei nachstehenden Anwendungen empfohlen:
  • an Arbeitsplätzen mit andauernder Lärmeinwirkung
  • bei zu starker Schweißbildung unter Kapselgehörschützern
  • bei gleichzeitigem Tragen von Brillen oder Schutzbrillen
  • bei Tragen anderer persönlicher Schutzausrüstung wie z.B. einem Schutzhelm, einer Atemschutzmasken oder einem Gesichtsschutzvisier

EN 352-3 KAPSELGEHÖRSCHÜTZER ZUR BEFESTIGUNG AN SCHUTZHELMEN

Die Norm 352-3 definiert alle Kapselgehörschützer, die direkt an einen industriellen Schutzhelm montiert werden.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM THEMA GEHÖRSCHUTZ

Der Mensch kann Geräusche und Töne zwischen 0 und 140 Dezibel wahrnehmen (Dezibel - dB(A) = Maßeinheit für die Lautstärke). Die EG-Lärmrichtlinie 2003/10/EG legt die Grenzwerte, denen ein Mensch während eines 8-Stunden-Tages ausgesetzt werden darf, fest. Hierbei schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Arbeitgeber ab einer Lautstärke von 80 dB(A) Gehörschutzprodukte (wie z.B. Gehörschutzstöpsel, Gehörschutzbügel oder Gehörschutzkapseln) bereitstellen muss. Ab dem Grenzwert von 85 dB(A) ist das Tragen von Gehörschutz gesetzlich verpflichtend. Ab einer langjährigen, täglichen Lärmeinwirkung von 85 dB(A) wird von der Entstehung von Gehörschäden ausgegangen.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Dämmung eines Gehörschutzes durch die Frequenz, der Anatomie und dem Material beeinflusst wird.
Die Schutzwirkung von Gehörschützern wird in dB angegeben.

SNR-Wert:
Der SNR-Wert (Singel Number Rating) bestimmt die mittlere Abdämmung eines Gehörschützers und somit die durchschnittliche Schutzwirkung.

HML-Wert:
Die HML-Werte bestimmen, wie hoch die jeweilige Schalldämmung in Bezug auf drei freien Frequenzbereiche H (Hoch = zwischen 2000 und 8000 Hz), M (Mittel = zwischen 1000 und 2000 Hz) und N (Niedrig = zwischen 63 und 1000 Hz) ist.
Die Schalldämmung von Gehörschützern ist frequenzabhängig. Aus diesem Grund wird ein geeigneter Gehörschützer durch die Information über die betreffende Lärmsituation am Arbeitsplatz bestimmt. Die Lärmsituation am Arbeitsplatz wird anhand einer Geräuschemissionsmessung durch die Berufsgenossenschaft bestimmt. Durch die Messung des äquivalenten Dauerschallpegels wird ein Lärmkataster erstellt. Im Anschluss kann durch die SNR-Methode der Gehörschutz ausgewählt werden.

Beispiel:
Der Lautstärkepegel am Arbeitsplatz liegt bei 90 dB. Der Dämmwert eines Kapselgehörschützers liegt bei 30 dB. Am Trommelfell des Mitarbeiters kommen somit noch 60 dB an. ( 90 dB - 30 dB = 60 dB). Der verbleibende Lautstärkepegel liegt unter 85 dB, dies bedeutet unter der Grenze der Gehörschädlichkeit.


Ihre Cookie-Einstellungen
Wir wollen Ihnen hier ein optimales Webseiten-Erlebnis bieten. Dazu verwenden wir Cookies: technisch notwendige und welche für anonyme Statistiken. [Datenschutzhinweise]
Name Beschreibung Speicherdauer
Aktueller Status dieses Popups 30 Tage
Dieser Cookie wird verwendet, um den Besucher über eine Anwendung zu identifizieren. Dadurch kann sich der Besucher beispielsweise über seine LinkedIn-Anwendung bei einer webseite anmelden. 1 Jahr
Anhand dieser SID wird ihr aktueller Warenkorb erstellt 30 Tage
Diverse Cookies die zur internen Bearbeitung dienen 1 Jahr
Speichert den Zustimmungsstatus des Benutzers für Cookies auf der aktuellen Domäne. 180 Tage
Enthält die Shop-Session-ID. In der Shop-Session wird der Warenkorb gespeichert sowie der User mit dem sie eingeloggt sind.
Name Beschreibung Speicherdauer
Kampagnenbasiertes Google Analytics Cookie max. 30 Minuten
Google Analytics wird zur Optimierung dieser Webseite benötigt 2 Jahre
Analyse-Cookie, wird genutzt um Benutzer zu unterscheiden Session
Dient zur Speicherung des Sitzungsstatus. 2 Jahre
Google Analytics Cookie zur internen Zuordnung 1 Tag
Alles rund um Google Tag Manager. Diese Werte werden dafür genutzt um das Nutzerverhalten zu bewerten und daraus resultierende Optimierungsmöglichkeiten zu ermitteln. > 1 Jahr
Wenn Analyse-über den Google Tag Manager bereitgestellt wird, erhält dieses Cookie den Namen _dc_gtm_ Session
Sammelt Daten über das Verhalten und die Interaktion von Besuchern - Dies wird verwendet, um die Webseite zu optimieren und Werbung auf der Webseite relevanter zu machen. 3 Monate
Name Beschreibung Speicherdauer
Alles rund um Facebook und Social Media Marketing. Bspw. der Facebookpixel (_fbp) 1 Monat
Verwendet vom Social-Networking-Dienst LinkedIn für die Verfolgung der Verwendung von eingebetteten Dienstleistungen. 1 Jahr
Used to show Google ads on non-Google sites 2 Jahre
The ‘NID’ cookie is used to show Google ads in Google services for signed-out users 2 Jahre
Gewährleistet die Browsing-Sicherheit für Besucher, indem es seitenübergreifende Fälschungen von Anfragen verhindert. Dieses Cookie ist für die Sicherheit der Website und des Besuchers unerlässlich. 30 Tage
Jetzt kontaktieren