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Alle Normen & RichtlinienEN 149 ATEMSCHUTZMASKEN - FILTRIERENDE HALBMASKEN ZUM SCHUTZ GEGEN PARTIKEL
Die EN 149:2001 + A1:2009 regelt die Mindestanforderungen für partikelfiltrierende Masken in den jeweiligen Schutzstufen. Diese Masken bieten Schutz gegen feste Feinstäube (S) als auch gegen flüssige Aerosole (SL). Mittels Messung der Filterleistung wird die Schutzstufe ermittelt. Es gibt drei Schutzklassen: (FFP = FilteringFacePiece)
- FFP 1 mit einer Filterleistung von mindestens 80 % von Partikeln einer Größe von 0,6µm aus der Luft
- FFP 2 mit einer Filterleistung von mindestens 94 % von Partikeln einer Größe von 0,6µm aus der Luft
- FFP 3 mit einer Filterleistung von mindestens 99 % von Partikeln einer Größe von 0,6µm aus der Luft
Die Schutzklassen richten sich nach dem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) bisher Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK). Der AGW ist die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz. Des weiteren gibt er an, bei welcher Konzentration des Stoffes eine akute oder chronische Schädigung der Gesundheit der Beschäftigen nicht zu erwarten ist. Die Festlegung des AGW erfolgt ausschließlich auf der Basis vorliegender arbeitsmedizinischer Erfahrungen und toxikologischen Erkenntnissen.
Geräteart Vielfaches des Grenzwertes (GW) Bemerkungen / Einschränkungen
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP1, P1 4 Nicht gegen Partikel krebserzeugende und radioaktive Stoffe, luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme.
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2, P2 10 Nicht gegen radioaktive Stoffe, luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 und Enzyme.
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3, P3 30
Alle Atemschutzmasken mit einer "D-Markierung" erfüllen die Zusatzanforderung der Dolomitstaubprüfung. Geprüft wird die Widerstandsfähigkeit der Atemschutzmaske gegen das Zusetzen von Staub. Die Zusatzprüfung auf Dolomitstaub gilt somit als Qualitätsmerkmal für das verwendete Filtermaterial. Sie besagt, dass eine Atemschutzmaske auch bei hoher Staubkonzentration über eine lange Einsatzdauer getragen werden kann.
Desweiteren regelt die EN 149, ob eine filtrierende Halbmaske nur eine Arbeitsschicht ( Arbeitszeit gleich 8 Stunden) oder darüber hinaus auch für eine weitere Schicht wiederverwendet werden kann. Die Atemschutzmaske ist je nach Prüfung wie folgt gekennzeichnet:
R = reusable, filtrierende Halbmaske ist wiederverwendbar.
NR = not reusable, filtrierende Halbmaske ist maximal für eine Arbeitsschicht verwendbar ( <8 Stunden)
Hinweis:
Für alle Arten von filtrierenden Masken und Filterpatronen gilt, dass Ihre Lebensdauer nur begrenzt ist, eine genaue Einsatzdauer lässt sich nicht verbindlich bestimmen. Masken und Filter müssen aus diesem Grund rechtzeitig ausgetauscht werden, damit eine Schutzfunktion gegeben ist. Grundsätzlich gilt: steigt der Atemwiderstand signifikant an , ist davon auszugeben, dass die Leistungsfähigkeit der Maske erschöpft ist.